Schönheitsreparaturen – Wussten Sie, dass jede zweite Klausel im Mietvertrag unwirksam ist?
Unter „Schönheitsreparaturen“ versteht man „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“ Über Putz liegende Versorgungsrohre, Holzgewerke wie Fußleisten, Wandverkleidungen oder Einbauschränke werden hiervon nicht erfasst. Bei Ende des Mietverhältnisses ist stets der konkrete Renovierungsbedarf zu beachten, wenn die Vornahme von Schönheitsreparaturen gefordert wird. Gerne beraten wir Sie in Bezug auf die Wirksamkeit Ihrer Mietvertragsklausel bezüglich Schönheitsreparaturen und etwaigen für Sie daraus resultierenden Pflichten.
Während Sie in der Wohnung wohnen kann Ihnen Ihr Vermieter keine Vorschriften machen, wie Sie diese zu gestalten haben. Sie müssen lediglich auf berechtigte Interessen des Vermieters Rücksicht nehmen, dürfen also zB die Substanz des Mietobjekts nicht gefährden. In Ihrer Farbwahl sind Sie jedoch frei. Endet das Mietverhältnis, so haben Sie als Mieter jedoch das Weitervermietungsinteresse des Vermieters zu beachten, wenn diesbezüglich eine wirksame Regelung im Mietvertrag besteht. Haben Sie Räume zB in bunten Farben gestrichen und wurde mietvertraglich eine Rückgabe in „hell, neutral, deckenden“ Farben wirksam vereinbart, so kann daraus eine Pflicht zur Umgestaltung resultieren. Auch zarte Farben wie lindgrün oder hellblau sind laut Bundesgerichtshof in diesem Fall nicht ordnungsgemäß. Wird Ihnen jedoch mietvertraglich „weiß“ bei Rückgabe vorgeschrieben, so kann die Schönheitsreparaturklausel gegebenenfalls unwirksam sein.
Gerne helfen wir Ihnen bei Prüfung Ihres Mietvertrages.
Rechtsanwalt Weiss