Lärmbelästigungen am Urlaubsort – Muss ich das hinnehmen?
Häufig kommt es zu Beschwerden über Lärmbelästigungen am Urlaubsort. Urlauber sind enttäuscht, können sich nicht wie erwartet erholen und ärgern sich über Lärmquellen. Oftmals muss eine Lärmbeeinträchtigung jedoch nicht hingenommen werden, da andernfalls Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden können. Es kommt zB eine Minderung des Reisepreises in Betracht.
Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter darüber zu informieren, wenn über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmbeeinträchtigungen bestehen und diese von ihm überprüft werden konnten. Teilweise bedienen sich Reiseveranstalter bereits in Katalogbeschreibungen Formulierungen diesbezüglich, wie zB „lebhaftes Hotel“. Massiver Fluglärm, ohne Hinweis des Reiseveranstalters oder Lage direkt am Flughafen, kann einen Reisemangel darstellen, ebenfalls Baulärm, wenn es sich nicht lediglich um kleine Renovierungsarbeiten handelt. Kinderlärm ist grundsätzlich einer normalen Geräuschkulisse zuzuordnen, außer das Hotel wirbt mit besonderer Erholsamkeit und ruhigen Wellnessangeboten, so dass grundsätzlich vom Seiten des Reiseveranstalters auf Ruhe hingewirkt werden sollte.
Sollten Sie in Ihrem Urlaub unter einem solchen Reisemangel leiden, so ist es notwendig, dass Sie bereits am Urlaubsort auf eine solche Beeinträchtigung hinweisen, damit sodann Ansprüche geltend gemacht werden können. Hierdurch soll dem Reiseveranstalter die Chance gegeben werden, dem Mangel Abhilfe zu schaffen, zB durch Hotel- oder Zimmerwechsel. Des weiteren sollten Sie sich Datum, Zeit und Art des Mangels detailliert auflisten. Sodann übernehmen wir gerne für Sie die Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss