Unterbringungskosten im Heim – Kind muss auch zahlen, wenn jahrzehntelang kein Kontakt stattfand
Der Bundesgerichtshof hatte einen interessanten Fall zu klären (BGH FamRZ 14, 541 ff.). Ein 60-jähriger Beamter wurde von dem Träger des Heimes des Vaters auf Zahlung von Heimunterbringungskosten für diesen in Anspruch genommen. Bereits im Alter von 19 Jahren hatte der Beamte den Kontakt zu seinem Vater verloren und der Vater hatte keinerlei Interesse an der Lebensplanung und der Entwicklung des Sohnes gezeigt. Durch den Vater wurde jeglicher Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen. In einem Testament hatte der Vater seine Lebensgefährtin als alleinige Erbin bestimmt und den Sohn auf den „strengsten Pflichtteil“ gesetzt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beamte dennoch als Sohn für seinen Vater im Rahmen seiner Verhältnisse für die Heimunterbringungskosten aufkommen muss. Anders wäre dies nur, wenn der Vater eine „schwere Verfehlung“ begangen hätte gegenüber seinem Sohn. Hierfür reicht laut Gericht der bloße Abbruch der Beziehung nicht aus.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss