Bafög-Antrag und Unterhaltsanspruch von Kindern
Das OLG Hamm hat in einer neuen Entscheidung die Verpflichtung eines studierenden Kindes bestätigt, zunächst einen Bafög-Antrag stellen zu müssen, bevor das Kind die Eltern auf Kindesunterhalt in Anspruch nimmt. Selbst wenn dem Kind Bafög nur auf Darlehensbasis gewährt wird, so hat das Kind die Obliegenheit, dieses Darlehen in Anspruch zu nehmen, da es in der Regeln dem Kind zumutbar ist, ein entsprechendes Darlehen zur Finanzierung des Studiums aufzunehmen (so auch bereits BGH FamRZ 1985, 916). Daher ist es auch Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung kein Bafög gewährt worden wäre. Solange ein Bafög-Antrag nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung zumutbar (OLG Hamm FamRZ 14, 565).
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss