Verwertung von privaten Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr
Oftmals scheitert eine Schadensersatzforderung bei Unfällen im Straßenverkehr an der fehlenden Beweismöglichkeit des exakten Unfallhergangs. Mit modernen Handys und auch mit Videoaufzeichnungsgeräten für das Fahrzeug kann jedoch eine Aufnahme des Unfallgeschehens erfolgen. Fraglich ist jedoch die Verwertbarkeit solcher privaten Aufzeichnungen, da die Gegenseite einer Verwertung der Aufzeichnung widersprechen könnte. Ob solche Verkehrsvideos in einem Zivilgerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall verwertet werden dürfen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verwertung solcher Aufnahmen eine Interessenabwägung zwischen den Parteien vorzunehmen. Auf jeden Fall ist damit eine Einzelfallentscheidung angebracht. Solange aufgenommene Personen anonym bleiben, kann grundsätzlich kein Verstoß gegen deren Rechte angenommen werden, wenn die Aufnahme nicht gegen deren Willen veröffentlicht wird. Zwar wird ein solches Video durch Einbringung vor Gericht öffentlich gemacht, es ist jedoch durch den Unfall ein Beweissicherungsinteresse des Verwenders entstanden. Unseres Erachtens dürfte daher eine Auswertung im Prozess möglich sein. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Gerichte diesbezüglich höchstrichterlich entscheiden werden.
In jedem Fall erscheint jedoch auch ein nachrüstbares Videoaufzeichnungsgerät in Fahrzeugen sinnvoll, da oftmals bereits außergerichtlich die Aufzeichnung an die gegnerische Versicherung geleitet werden kann und deren Regulierungswilligkeit damit bereits meist außergerichtlich herbeigeführt wird, so dass ein Gerichtsverfahren vermieden werden kann.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss