Zugewinnausgleich bei Handels-/Versicherungsvertreter im Rahmen der Scheidung
Betreibt ein Ehegatte am Bewertungsstichtag als selbstständiger Handelsvertreter eine Versicherungsagentur, so ist ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB und ein über den Substanzwert hinausgehender Firmenwert der Agentur nicht zu berücksichtigen (BGH FamRB 2014, 121). Die Bestimmung des Wertes ist auch äußerst schwierig. Laut Rechtsprechung muss im Falle der Scheidung der Handels-/Versicherungsvertreter den reinen Firmenwert und auch eventuelle Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB nicht im Wege des Zugewinnausgleichs mit dem anderen Ehepartner teilen. Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB spielen in der Praxis eine große Rolle, zB bei Beendigung eines Händlervertrages zwischen Automobilhersteller und Vertragshändler.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss