EuGH: Erben haben Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs
Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt mit Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10) erlosch der Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Mit Urteil vom 12.06.2014 (Az. C-118/13) hat nunmehr jedoch der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass dies gegen Europarecht verstößt: Verstirbt ein Arbeitnehmer, bevor er seinen gesetzlichen Jahresurlaub genommen hat, können die Erben vom Arbeitgeber die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs verlangen.
Rechtsanwältin Claudia Lacher
Fachanwältin für Erbrecht
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