Handyverbot am Steuer
Das sogenannte „Handy-Verbot am Steuer“ beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Smartphones haben zahlreiche Funktionen, z. B. SMS, Facebook, Whats App, Musik hören, etc. Wird eine Smartphone ans Ohr gehalten, dann drohen regelmäßig Bußgelder, auch wenn man nicht telefoniert, sondern z. B. diktiert oder Musik anhört. So wurden Verurteilungen ausgesprochen (einschließlich Punkteintrag in Flensburg) für
– Abhören von Musik (OLG Köln NZV 2010, 270; OLG Karlsruhe NJW 2007, 240)
– die Nutzung als Navigationsgerät (OLG Hamm NZV 2014, 53; OLG Köln NJW 2008, 3368)
– das Lesen von Notizen (OLG Hamm NJW 2003, 912)
– das Auslesen einer Telefonnummer (OLG Hamm NJW 2006, 2870)
– das Erstellen von Text oder Sprachnotizen (OLG Hamm NJW 2003, 912)
– die Nutzung als Diktiergerät (OLG Jena NJW 2006, 3734)
Eine erfreuliche Entscheidung verkündete das OLG Hamm nunmehr (Az: 1 R Bs 1/14): Danach darf ein Fahrer telefonieren, wenn er an einer roten Ampel steht, sofern sich der Motor in Folge der Start-Stop-Funktion ausgeschaltet hat. Maßgeblich ist also, ob der Motor läuft oder zum Zeitpunkt des Telefonierens ausgeschaltet ist.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss