Pflegekosten von Angehörigen
Wenn ein Elternteil im Alten- oder Pflegeheim untergebracht werden muss, reichen in der Regel deren Einkünfte nicht aus, um die Pflegekosten zu decken. Die öffentliche Hand versucht deshalb in zunehmendem Maße von den Kindern den Fehlbetrag einzutreiben. Der Bundesgerichtshof schützt dabei weitgehend die Kinder. In diese Richtung geht auch ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 2014, 3514). Eine verheiratete Frau war vom Träger der Sozialhilfe auf Kosten für die Heimunterbringung eines Elternteils in Anspruch genommen worden. Die Tochter betreute ihre eigene Familie und hatte kein Einkommen. Nach geltender Rechtslage hatte sie allerdings einen Anspruch gegen ihren Ehemann auf Taschengeld. Diesen Taschengeldanspruch wollte die Sozialhilfeverwaltung haben. Nach dem Bundesgerichtshof beträgt die Höhe des Taschengeldes 5 % des bereinigten Familieneinkommens. Im letzten Jahr waren es monatlich immerhin 177,67 €, welche die besagte Ehefrau von ihrem Mann als Taschengeld verlangen konnte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Ehefrau nicht ihr gesamtes Taschengeld für die Heimkosten verwenden müsse. Ihr selbst muss ein Mindestselbstbehalt verbleiben. Diesen bewertete der Bundesgerichtshof mit 5 % des Familienselbstbehaltes. Der monatliche Selbstbehalt betrug 126,00 €. Die Ehefrau hätte also an die Sozialhilfe 51,67 € monatlich zahlen müssen. Der Bundesgerichtshof entschied aber, dass auch von diesem Restbetrag die Ehefrau nur die Hälfte zu zahlen hat, somit knapp 26,00 € monatlich. Bei einem monatlichen Familiennettoeinkommen von 3.553,49 € war dies ein Betrag, der die Tochter nicht ins Unglück stürzte.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss
Fachanwalt für Familienrecht