Reisevermittler dürfen Reiseschutz nicht aufdrängen
Irreführende Buchungsgestaltungen und Warnhinweise bei Nichtabschluss von einer Reiseversicherung, sowie die Nichteinrechnung von Kreditkartengebühren in den Flugpreis sind laut LG Berlin unzulässig. Dies hatte das Gericht in einem gegen Opodo gerichteten Verfahren der Verbraucherzentrale zu entscheiden (Urt. v. 29.07.2014, Az. 15 O 413/13).
Obwohl Kunden keine Reiseversicherung wünschten und ausdrücklich auf den Reiseschutz verzichteten, öffnete sich ein Fenster, in welchem vor Flugverspätungen, immensen Stornokosten und Gefahren bei Nichtabschluss einer Reiseversicherung gewarnt wurde. Klickte der Kunde sodann auf „Weiter“, entschied er sich völlig unbewusst für die bereits abgelehnte Versicherung, da der kleingedruckt hinzugefügte Zusatz „Ich möchte abgesichert sein“, leicht zu übersehen war. Das Gericht sah dies als gegenüber dem Kunden irreführend an, insbesondere auch die Ausgestaltung der Seite. Auch wiesen die Richter darauf hin, dass der Gesamtpreis der Flüge bei Beginn der Buchung nicht zu niedrig ausgewiesen werden darf. Die zunächst angezeigten Preise galten nämlich nur für Buchungen mit der Kreditkarte American Express. Bei Abschluss der Buchung kam bei Nutzung anderer Kreditkarten eine Servicepauschale hinzu, welche nicht von Anfang an in den Gesamtpreis eingerechnet wurde. Das Gericht entschied, dass es sich hierbei um ein unzulässiges unvermeidbares Entgelt handelt.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss