Das neue Mindestlohngesetz
Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) hat der Gesetzgeber ab 01.01.2015 die Höhe eines Mindestlohns von 8,50 € brutto/Std. festgesetzt. Grundsätzlich gilt dieses Gesetz für Arbeitnehmer. Ausgenommen hiervon können Praktikanten unter bestimmten Voraussetzungen sein. Von dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen sind außerdem Jugendliche, welche unter 18 Jahren sind und unter § 2 I, II JArbSchG fallen, Auszubildende und ehrenamtlich Tätige. Auch bei Langzeitarbeitslosen kann der Mindestlohn in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung gegebenenfalls keine Anwendung finden. Tarifvertragliche Regelungen können dem Mindestlohngesetz außerdem bis zum 31.12.2017 vorgehen, wenn eine Verbindlichkeit vorliegt, da diese tarifvertraglichen Regelungen erst ab dem 01.01.2017 mindestens 8,50 € brutto/Std. vorsehen müssen.
Für Zeitungszusteller wurde eine schrittweise Anhebung ab 01.01.2015 auf 75 % des Mindestlohnes und ab 01.01.2016 auf 85 % des Mindestlohnes beschlossen. Vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 gilt sodann erst der Mindestlohn von 8,50 € brutto/Std.
Vereinbarungen, welche den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder dessen Geltendmachung einschränken, sind unwirksam. Die Bundesregierung hat eine Mindestlohnkommission ins Leben gerufen, welche über gegebenenfalls erforderliche Anpassungen des Mindestlohnes befinden wird.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss