Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Finanzgericht (Az: 4 K 1976/14) die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der Neufassung des § 33 II S. 4 EStG als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können. Nach dieser neuen Vorschrift sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Das Gericht bejahte das Vorliegen der Absetzvoraussetzungen bei den Prozesskosten für die Ehescheidung selbst, lehnte sie aber bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab. Die gesetzliche Bestimmung, nach welcher Aufwendungen für Prozesse mit existentieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen abzugsfähig seien, gehe auf eine Formulierung in einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1996 zurück, in welchem die ständige Rechtssprechung zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden sei. Mit der Übernahme dieser Formulierung aus dem Urteil in den § 33 II S. 4 EStG habe der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem BFH-Urteil zu Grunde liegenden Wertungen – einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung – übernommen. Für einen Steuerpflichtigen sei es existentiell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch ein familiengerichtliches Verfahren herbeigeführt werden könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Dies gelte aber nur für die Kosten des Scheidungsverfahrens, nicht für die Folgesachen (Unterhalt, Ehewohnung, Haushaltsgegenstände, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht, etc.). Diese Kosten können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird.
Inzwischen liegt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor (vergleiche unsere News Oktober 2017).
Wolfgang Weiss
Fachanwalt für Familienrecht