Keine Schönheitsreparaturen bei Einzug in eine unrenovierte Wohnung
Am 15.03.2015 entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 185/14), dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen in einem Formularmietvertrag nicht auf einen Mieter übertragen werden kann, wenn die Wohnung dem Mieter bei Mietbeginn unrenoviert ohne angemessenen Ausgleich überlassen wurde. Nach Ansicht des BGH ist es eine unangemessene Benachteiligung, wenn Mieter beim Einzug Gebrauchsspuren der Vormieter beseitigen müssen.
In diesem Zusammenhang hat der BGH auch entschieden, dass der Nachlass einer halben Monatsmiete bei Überlassen einer unrenovierten Wohnung keinen angemessenen Ausgleich für eine Renovierungsverpflichtung darstellt. Sofern Mietern Mietfreiheit gewährt wurde, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es ich dabei um einen angemessenen Ausgleich handelt.
Rechtsanwältin Claudia Lacher
Fachanwältin für Erbrecht