Telefonieren am Steuer
Das sogenannte „Handy-Verbot am Steuer“ beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Iphones der neuesten Generation haben zahlreiche Funktionen, z. B. SMS, Facebook, Whats App, Musik hören, etc. Wird eine Iphone ans Ohr gehalten, dann drohen regelmäßig Bußgelder, auch wenn man nicht telefoniert, sondern z. B. diktiert oder Musik anhört. So wurden Verurteilungen ausgesprochen (einschließlich Punkteeintrag in Flensburg) für
– Abhören von Musik (OLG Köln NZV 2010, 270; OLG Karlsruhe NJW 2007, 240)
– die Nutzung als Navigationsgerät (OLG Hamm NZV 2014, 53; OLG Köln NJW 2008, 3368)
– das Lesen von Notizen (OLG Hamm NJW 2003, 912)
– das Auslesen einer Telefonnummer (OLG Hamm NJW 2006, 2870)
– das Erstellen von Text oder Sprachnotizen (OLG Hamm NJW 2003, 912)
– die Nutzung als Diktiergerät (OLG Jena NJW 2006, 3734)
Eine erfreuliche Entscheidung verkündete das OLG Hamm nunmehr (Az: 1 R Bs 1/14):
Danach darf ein Fahrer telefonieren, wenn er an einer roten Ampel steht, sofern sich der Motor in Folge der Start-Stop-Funktion ausgeschaltet hat. Maßgeblich ist also, ob der Motor läuft oder zum Zeitpunkt des Telefonierens ausgeschaltet ist. Der BGH schränkte in einer neuen Entscheidung (NJW 2015, 1124) die bußgeldrechtliche Verantwortung eines Fahrlehrers ein. Ein Fahrlehrer hatte als Beifahrer mit dem Handy telefoniert. Die Fahrschülerin hatte bereits einen fortgeschrittenen Ausbildungsstand (mindestens 6 Fahrstunden). Nach der Straßenverkehrsordnung gilt nicht der Fahrschüler als Fahrer sondern der Fahrlehrer. Die Verkehrssituation erforderte keine erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrlehrers. Unter diesen Voraussetzungen ist der Fahrlehrer nicht als Fahrer zu behandeln. Er konnte also wegen des Telefonierens mit dem Handy nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss
Fachanwalt für Familienrecht