Verweis auf Spot-Repair-Methode bei Kleinstschäden
Zahlreiche Werkstätten bieten bei kleinen bis mittleren Beschädigungen am Lack von Fahrzeugen Schadensbeseitigungen per Spot-Repair-Methode an. Hierbei werden Lackschäden punktuell ausgebessert. Meist ist hierzu eine Demontage des zu reparierenden Teils nicht notwendig, so dass mit geringem Aufwand und kostengünstig eine Schadensbeseitigung erfolgen kann. Die Frage ist jedoch, ob sich der Geschädigte auf eine solche Schadensbeseitigungsmethode verweisen lassen muss.
Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 18.12.2014, Az. 9 S 134/14 entschieden, dass im Rahmen der Schadensabwicklung eines Kleinstschadens der Geschädigte auf kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten verwiesen werden kann. Ist zB nur ein kleiner Lackschaden vorhanden, so ist nach Ansicht des LG Wuppertal es dem Geschädigten zumutbar, den Schaden nach der Spot-Repair-Methode kostengünstig in einer nicht markengebundenen Werkstatt beheben zu lassen. Auch das LG Duisburg hatte mit Urteil vom 22.08.2007, Az. 11 S 68/06 bereits entschieden, dass bei einem bloßen Lackschaden an der Stoßstange keine Erneuerung der gesamten Stossfängerverkleidung oder eine komplette Reparaturlackierung mit De- und Montage des Stoßfängers erforderlich ist, vielmehr mit einer Spot-Repair-Methode beseitigt werden kann, wenn ein Sachverständiger feststellt, dass dies eine vollständige und fachgerechte Schadensbeseitigung darstellt.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss