Überprüfungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.04.2015, Az. VII ZR 80/14, festgestellt, dass einen Gebrauchtwagenhändler vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens ohne Anlass keine Pflicht trifft, das Fahrzeug umfassend zu überprüfen. Nur, wenn besondere Umstände den Verdacht auf Mängel begründen, trifft den Händler eine Untersuchungspflicht. Unabhängig davon ist der Gebrauchtwagenhändler nur zu einer fachmännischen „Sichtprüfung“ von außen verpflichtet. Damit bestätigt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung.
Im Rahmen des zitierten Urteils ging der Bundesgerichtshof außerdem auf das Merkmal „HU neu“ ein. Bei interessengerechter Auslegung enthält diese Beschreibung die Zusicherung, dass der Pkw bei Übergabe dem für die Hauptuntersuchung geeigneten verkehrssicheren Zustand entspricht.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss