Bonuszahlungen werden zur Berechnung des Mindestlohns herangezogen
Seit 01.01.2015 ist das Mindestlohngesetz mit einem Stundenlohn von 8,50 € brutto in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, unangemessen niedrige Löhne zu verhindern.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.04.2015, Az. 5 Ca 1675/15) hatte nun darüber zu entscheiden, ob Bonuszahlungen auf den Bruttostundenlohn von 8,50 € anzurechnen sind oder nicht. Das Arbeitsgericht entschied hierbei, dass Bonuszahlungen mindestlohnwirksam sind. Hiernach sind alle Zahlungen mindestlohnwirksam, die als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter ausgezahlt werden. Nach der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist das Mindestlohngesetz so auszulegen, dass in die Berechnung der Einhaltung des Mindestlohns der Grundlohn und auch ein Leistungsbonus einfließen. Hierbei muss der Bonusteil, welcher zur Erreichung des Mindestlohns von 8,50 € notwendig ist, fix gezahlt werden. Beträgt der gezahlte Bruttoarbeitslohn inklusive eines Leistungsbonus dividiert durch die im jeweiligen Monat geleisteten Arbeitsstunden einen Betrag von 8,50 € brutto, so wird der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere erstinstanzliche Gerichte zu dieser Einschätzung kommen und ob das Bundesarbeitsgericht sich gegebenenfalls bald mit diesem Thema zu beschäftigen hat.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss