Anteiliges Mitverschulden trotz Vorfahrtsberechtigung
Kommt es im Falle eines Vorfahrtsverstoßes zu einem Verkehrsunfall, so wird regelmäßig von dem Verschulden des Vorfahrtsmissachtenden ausgegangen. Im Falle eines Unfalls aufgrund einer Vorfahrtsverletzung kommt bei deutlich überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten jedoch eine Haftungsverteilung in Betracht. Der Vorfahrtsberechtigte muss sich bei einer nicht unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Mitverschulden anrechnen lassen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr 50 % sah das OLG Naumburg mit Urteil vom 20.03.2014, Az. 1 U 113/13, eine solche erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung als gegeben an.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss
comment : Off