Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub bei nur kurzer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
Nach § 7 IV BUrlG besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber begründet, ist dies regelmäßig eigenständig zu behandeln und der volle Urlaubsanspruch wird erst nach Erfüllung der Wartezeit nach § 4 BUrlG erworben.
Mit Urteil vom 20.10.2015, Az. 9 AZR 224/14 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei nur kurzer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub besteht. Dies betrifft Fälle, in denen bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses feststeht, dass das Arbeitsverhältnis nur für kurze Zeit unterbrochen wird und sodann wieder mit dem gleichen Arbeitgeber fortgeführt wird. Endet das neue Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit sodann in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, so besteht Anspruch auf den ungekürzten Vollurlaub.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss
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