Zeugungsunfähiger Mann zahlt für Kind seiner Lebensgefährtin
Einen pikanten Fall hatte der Bundesgerichtshof im Herbst 2015 zu entscheiden. Die Lebensgefährtin eines zeugungsunfähigen Mannes wünschte sich ein Kind. Man kam überein, eine heterologische künstliche Befruchtung vornehmen zu lassen. Das fremde Sperma besorgte der Mann. Durch einvernehmliche Inseminationen wurde die Lebensgefährtin durch dieses Sperma schwanger. Nachdem der Lebensgefährte ursprünglich Unterhalt für das Kind bezahlt hatte, stellte er schließlich die Zahlungen ein, sodass er gerichtlich in Anspruch genommen werden musste. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage statt. Der BGH bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart (BGH vom 23.09.2015, NJW 15, 3434 f.). Der Mann hatte nämlich auf einem Notfall-/Vertretungsschein des Hausarztes handschriftlich vermerkt „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“ Da der Mann wegen seiner Zeugungsunfähigkeit nicht der leibliche Vater des Kindes sein konnte, schieden zwar Ansprüche des Kindes auf Unterhalt aus. In der handschriftlichen Verpflichtungserklärung des Mannes sah das Gericht jedoch einen Vertrag zugunsten des Kindes. Der Zahlungsanspruch des Kindes ergab sich somit nicht aus dem Kind-Vater-Verhältnis sondern aus einer vertraglichen Beziehung des Kindes zu seinem „Scheinvater“.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss
Fachanwalt für Familienrecht