Unwirksames Testament bei Unleserlichkeit
Kann ein eigenhändig geschriebenes Testament teilweise nicht entziffert werden, ist es formungültig und kann somit nicht die Erbfolge bestimmen.
Das OLG Schleswig geht mit Beschluss vom 16.07.2015 – 3 WX 19/15 – bei einem teilweise unleserlichen Testament von gesetzlicher Erbfolge aus. Das zugrundeliegende Testament genügte nach Ansicht des OLG Schleswig nicht den Anforderungen an ein formwirksames Testament. Hierzu sind grundsätzlich die eigenhändigen Niederlegung sowie die Unterschrift des Erblassers nötig. Für die Eigenhändigkeit ist aber auch notwendig, dass der letzte Wille vollständig aus dem Schreiben hervorgeht. Daher ist auch die Lesbarkeit zwingende Voraussetzung. Im vorliegenden Fall konnten trotz Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens im mittleren Teil des Schriftstücks einige Worte nicht eindeutig entziffert werden. Mangels Leserlichkeit lag somit kein formwirksames Testament vor und es war auf die gesetzliche Erbfolge abzustellen.
Der Beschluss zeigt, wie wichtig es ist, ein handschriftliches Testament leserlich zu gestalten.