Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen
Löst ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund ein Beschäftigungsverhältnis, zB durch einen Aufhebungsvertrag, oder gibt er durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, so kann eine Sperrzeit von 12 Wochen eintreten, wenn hierdurch vorsätzlich oder grob fahrläsig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, § 159 I S. 2 Nr. 1 SGB III. Durch diese Regelung soll die Versichertengemeinschaft geschützt werden. Sowohl der Abschluss eines Aufhebungsvertrages als auch die Formulierung von diesem ist daher sorgfältig zu überprüfen.
Wird eine Sperrzeit verhängt, so führt dies zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosgengeld und dieses wird nicht ausgezahlt. Des weiteren kan eine Verkürzung der Anspruchsdauer drohen. Der Krankenversicherungsschutz bleibt während der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe durchgehend erhalten, §§ 19 II SGB V, 5 I Nr. 2 SGB V. Der Anspruch auf Krankengeld ruht jedoch während der gesamten Dauer der Sperrzeit, § 49 I Nr. 3 SGB V.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss