Verzicht auf künftigen Getrenntlebensunterhalt
Gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB kann ein Ehepartner auf künftigen Trennungsunterhalt nicht verzichten. In einer Vereinbarung kann man also nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung nicht auf sogenannten Getrenntlebensunterhalt verzichten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer neuen Entscheidung (FamRZ 2015, 2131) die Grenzen für einen unwirksamen Verzicht gezogen. In diesem Beschluss bleibt der BGH zwar bei seiner strengen Rechtsprechung zum verbotenen Verzicht auf Trennungsunterhalt. Er anerkennt allerdings einen Spielraum, innerhalb dessen Regelungen vereinbart werden können. Unterschreitet die Vereinbarung den rein rechnerisch ermittelten Unterhalt bis zu 20 % nicht, kann dies als angemessen hingenommen werden. Eine Unterschreitung um 1/3 oder mehr ist unzulässig. In dem dazwischen liegenden Bereich zwischen 20 % und 33,33 % müsse aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob die Unterschreitung des Unterhalts ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Dabei kommt es auf keine Gesamtbetrachtung an. Es ist unbeachtlich, ob dem Unterhaltsberechtigen für den Verzicht eine gleichwertige oder sogar höherwertige Gegenleistung gewährt wird. Es kommt vielmehr rein rechnerisch darauf an, ob ein Unterhaltsanspruch bis zu 1/3 verkürzt wird oder nicht.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss
Fachanwalt für Familienrecht