Mitverschulden von Falschparkern
Parkt ein Fahrzeugführer unerlaubt oder falsch und kommt es zu einem Verkehrsunfall, zB einem Anfahrunfall durch ein anderes Fahrzeug, so muss sich der Falschparker ein Mitverschulden anrechnen lassen. Im Rahmen der Entscheidung des AG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2015, Az. 32 C 4486/14, parkte ein Fahrer eines Kfz sein Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot und verließ das Fahrzeug. Ein Fahrschüler streifte mit seinem Motorrad das falsch geparkte Fahrzeug. Das Gericht ging von einer Mithaftung des Falschparkers von 25 % aus, da das falsch geparkte Fahrzeug als ein Verkehrshindernis für den fließenden Verkehr angesehen wurde.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung wird daher bei falsch geparkten Fahrzeugen stets zu prüfen sein, ob eine Mithaftung eintritt, zB auch wenn ein falsch geparktes Fahrzeug ein Verkehrsschild verdeckt, den fließenden Verkehr behindert oder einfach einen Verkehrsverstoß begeht. Der Grund dieser Rechtsprechung dürfte in der Unfallträchtigkeit dieser Verstöße liegen.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss