Keine Überwälzung von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebenen Räumen
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 13.07.2016, Az. 2 U 45/16 entschieden, dass die formularmäßige Überwälzung von laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch bei Gewerbemietverträgen unwirksam ist, wenn die Mieträume unrenoviert übergeben wurden.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs ist auf die Vermietung unrenoviert übergebener Geschäftsräume zu übertragen. Grund für diese Rechtsprechung ist, dass solche benachteiligenden Klauseln dazu führen könnten, dass der Vermieter das Mietobjekt in einem besseren Zustand zurückerhalten würde, als er es bei unrenovierter Übergabe an den Mieter überlassen hat.
Rechtsanwältin Constanze Meier