Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen setzt akute Todesgefahr voraus
Das OLG Hamm entschied mit Beschluss vom 10.02.2017, Az.: 15 W 587/15, dass für die wirksame Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen der Erblasser tatsächlich in akuter Todesgefahr schweben muss oder die anwesenden drei Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt sein müssen. Eine nur noch zu erwartende kurze Lebenszeit wegen fortgeschrittener, unheilbarer Erkrankung ist dagegen nicht ausreichend.
In dem zugrundeliegenden Fall errichtete die Erblasserin, welche Krebs im Endstadium hatte, vier Tage vor ihrem Versterben ein sog. Nottestament vor drei Zeugen. Nach der Entscheidung des OLG Hamm war dieses Testament unwirksam, da sich die Testierende noch nicht in akuter Todesgefahr befand. Vielmehr wäre in ihrem Zustand noch ein ordentliches Testament vor einem Notar gem. § 2249 BGB oder ein Nottestament vor einem Bürgermeister möglich gewesen.
Rechtsanwältin Constanze Meier