Nur ausnahmsweise Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse im Adhäsionsverfahren
Des öfteren mussten sich Opfervertreter und Opfer selbst im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens von Seiten der Verteidiger bzw. Täter anhören, dass im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen seien. Diese Argumentation läuft bereits der Funktion des Schmerzensgeldes zuwider, nämlich einem angemessenen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen und der Genugtuung. Der BGH hat nun mit Beschluss vom 11.05.2017, 2 StR 374/14 noch einmal klargestellt, dass eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur ganz ausnahmsweise zu erfolgten hat, wenn diese ein „besonderes Gepräge“ aufweisen. Berücksichtigt das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Schmerzensgeldbemessung ohne ein solches besonderes Gepräge, so liegt ein Rechtsfehler vor.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss