Hunde sind keine Kinder
Ein Ehemann hatte von seiner getrenntlebenden Ehefrau nicht nur Umgang mit dem Kind beantragt. Er wollte auch Umgang mit dem bei der Ehefrau verbliebenen Hund haben. Das OLG Nürnberg (Aktenzeichen 2 UF 1249/16) entschied nunmehr, dass ein Hund kein Kind ist und dem Antragsteller demgemäß auch kein Umgangsrecht mit dem Hund zusteht.
Allerdings ist der als Haustier gehaltene Hund ein Haushaltsgegenstand im Sinne von § 1361 a BGB. Ein Hund ist zwar gemäß § 90 a BGB keine Sache, kann aber gemäß § 1361 a BGB als solche behandelt werden. Bei der Entscheidung, wem der beiden getrennt lebenden Eheleute der Hund zuzusprechen ist, sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes zu berücksichtigen.
Wolfgang Weiss
Fachanwalt für Familienrecht