eigenmächtiger Mallorca-Urlaub
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Sie absolvierte berufsbegleitend ein Masterstudium, das sie mit Erfolg am 21.06.2017 abschloss. Wegen der Prüfung hatte die Klägerin für Donnerstag, den 22.06.2017 und Freitag, den 23.06.2017 Urlaub. Am Montag, den 26.06.2017 erschien die Klägerin nicht zur Arbeit. Sie schickte eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Arbeitgeber. Hierin teilte sie mit, dass sie anlässlich der bestandenen Prüfung von ihrem Vater einen Aufenthalt in Mallorca geschenkt bekommen habe. Sie habe in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt ihre Abwesenheit mitzuteilen. Am selben Tag antwortete der Arbeitgeber per E-Mail, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Am Dienstag, den 27.06. antwortete die Klägerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und nicht zur Arbeit kommen werde. Am Montag, den 03.07. erschien die Klägerin nicht. Die Beklagte kündigte ihr mit Schreiben vom 11.07.2017 zum 31.08.2017. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.
Die 8. Kammer des LAG Düsseldorf sieht in der eigenmächtigen Inanspruchnahme von Urlaub einen Kündigungsgrund, der unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Auch im konkreten Fall sah die Kammer einen Kündigungsgrund als gegeben an. Die Klägerin habe spätestens ab Dienstag zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit verletzt. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft.
Urteil des LAG Düsseldorf vom 10.07.2018, Az.: 8 SA 87/18