Markenfälschungen bei ebay
Häufig werden in dem Verkaufsportal ebay Schnäppchen von Markenware zu besonders günstigen Preisen angeboten. Oftmals handelt es sich dabei bedauerlicherweise um Fälschungen, deren Verkauf laut der ebay-AGB jedoch untersagt ist.
Der 8. Zivilsenat des BGH musste sich mit seinem Urteil vom 28.03.2012 mit diesem Thema beschäftigen. Auf ebay war ein gebrauchtes Vertu-Handy zum Startpreis von 1 Euro angeboten worden, welches einen Neupreis von ca. 24.000,00 € hat. Der Kläger ersteigerte dieses für 782,00 €. Die Beklagte verweigerte die Übergabe jedoch mit dem Hinweis, dass es sich um ein billiges Imitat handele. Daraufhin forderte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 23.218,00 €. Aus den Gründen ist insbesondere interessant, dass laut BGH der Käufer grundsätzlich berechtigt erwarten darf, dass das angebotene Markenprodukt kein Plagiat ist. Lediglich wenn diesbezüglich Zweifel z. B. aufgrund des Lichtbildes, fehlender Unterlagen oder anderweitigen Angaben bestehen, sei nicht von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen. Der BGH wies die Angelegenheit daher zur erneuten Entscheidung zurück an das OLG Saarbrücken. Aufgrund des Sachverhalts wies das OLG mit Urteil vom 30.08.2012 die Klage jedoch mangels Schadensersatzanspruch ab, da der Kläger aufgrund der Kaufbeschreibung Zweifel an der Echtheit des Handys durch das Fehlen einer Modellbezeichnung, das Fehlen einer Gebrauchsanweisung und das Foto an sich nach Ansicht des OLG haben musste. Laut OLG konnte der Kläger daher kein Originalgerät erwarten.
Unseres Erachtens war die Beurteilung der Sachlage des BGH sehr verbraucherfreundlich. Dies wurde durch das Urteil des OLG Saarbrücken jedoch wieder relativiert, unseres Erachtens nicht ganz überzeugend.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss