Keine Entschädigung für AGG-Hopper
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2015, 8 AZR 848/13, dem EuGH Fragen vorgelegt im Rahmen eines Verfahrens, in welchem der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG gegen den Beklagten aufgrund Diskriminierung im Rahmen der Einstellung geltend gemacht hat. Nach § 15 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Immer wieder wird daher von vermeintlichen Bewerbern versucht, Entschädigungsansprüche für angebliche Diskriminierungen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens geltend zu machen. Endlich haben BAG und EuGH diesen AGG-Hoppern einen Riegel vorgeschoben. Wird eine Scheinbewerbung abgegeben, so kann sich der vorgeschobene Bewerber nicht auf den Schutz des AGG beziehen. Personen, welche daher lediglich den formalen Bewerberstatus erlangen wollen, haben keine Entschädigungsansprüche (EuGH, Urteil vom 28.07.2016, C-423/15). Anhaltspunkte für eine solche Scheinbewerbung sind zum Beispiel eine Vielzahl gleichartiger Bewerbungen, welche den fast identischen Wortlaut haben, sowie Bewerbungsschreiben welche bereits aufgrund ihrer Formulierung dazu führen, dass kein verständiger Arbeitgeber eine Einladung zum Bewerbungsgespräch aussprechen würde. Auch strafrechtlich hat ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten durchaus Relevanz. Gegen den Kläger in obigen Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts des besonders schweren Betrugs ermittelt.
Rechtsanwältin Martina Österreicher
Fachanwältin für Arbeitsrecht