Ein verspäteter Auszug kann für den Mieter teuer werden
Wird dem Vermieter nach wirksamer Kündigung die Mietsache nicht zurückgegeben, hat der Mieter eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB zu zahlen. Der BGH hat nun mit Urteil vom 18.01.2017, Aktenzeichen VIII ZR 17/16, entschieden, dass hierfür allerdings nicht die bisherige Miethöhe heranzuziehen ist, sondern vielmehr der aktuelle, ortsübliche Mietzins. Der Vermieter darf daher so viel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter hätte bekommen können und muss sich nicht an die Begrenzungen und Fristen halten, die bei normalen Mieterhöhungen vor allzu hohen Anforderungen schützen sollen.
Rechtsanwältin Constanze Meier
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