Ehescheidungskosten steuerlich regelmäßig nicht absetzbar
In unseren News vom Februar 2015 hatten wir die Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz dargestellt. Das Gericht hatte die Ehescheidungskosten trotz einer Gesetzesneufassung steuerlich als absetzbar angesehen. Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. In seiner Entscheidung vom 18.05.2017 (VI R 9/16) entschied er, dass Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sind. Nach der Begründung des Bundesfinanzhofs erbringt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Damit sind die Scheidungskosten in aller Regel nicht abzugsfähig.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss
Fachanwalt für Familienrecht
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