Bildnisse von Kindern im Internet und in sozialen Medien
Getrennt lebende Eltern veröffentlichen oft Bilder des gemeinsamen Kindes im Internet oder in den sozialen Medien ohne die Einwilligung des anderen Elternteils. Das Bildnis einer Person (hier des minderjährigen Kindes) darf nur mit Einwilligung des Kindes öffentlich gemacht werden. Die Einwilligung des Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter zu erteilen. Wird ein Personenbild ohne diese Einwilligung veröffentlicht, kann der Elternteil bei der üblichen gemeinsamen elterlichen Sorge im Namen des Kindes Unterlassung verlangen.
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