Schönheitsreparaturen bei Quotenklausel?
In einer weiteren Entscheidung vom 15.03.2015 entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 242/13) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die sogenannte Quotenklausel unwirksam ist. Die Quotenklausel sieht vor, dass ein Mieter anteilige Malerkosten zahlen muss, wenn er vor Ende der vereinbarten Renovierungsintervalle auszieht. Dies führt jedoch nach Ansicht des BGH zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, da der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil nicht verlässlich ermitteln kann und für den Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Mieter können daher vor Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen ausziehen, ohne die Schönheitsreparaturen abzugelten.
Rechtsanwältin Claudia Lacher
Fachanwältin für Erbrecht