Das Kuckucksei im Ehenest
Entbindet eine Ehefrau während bestehender Ehe ein Kind, dann gilt der Ehemann rechtlich als Vater, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist. Deshalb wird er bei dieser Konstellation als „Scheinvater“ bezeichnet.
Der Bundesgerichtshof hat in inzwischen gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass der Scheinvater grundsätzlich gegen seine Ehefrau einen Auskunftsanspruch hat, zu erfahren, wer der leibliche Vater ist. In der Regel ging es dem Scheinvater um Ersatz seines Schadens, weil er für den Unterhalt des nicht von ihm stammenden Kindes gesorgt hatte.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für grundgesetzwidrig erklärt. Die eingereichte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Künftig kann der „gehörnte“ Ehemann nur noch in wenigen Ausnahmefällen Auskunft von der Ehefrau verlangen, wer der leibliche Vater ist (BVerfG 1 BvR 472/14, Beschluss vom 24.02.2015).
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss
Fachanwalt für Familienrecht