Eigenbedarfskündigung bei Misch-Mietverhältnissen
Bei gemischt genutzten Räumlichkeiten kann ein Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen, auch wenn diese sich nur auf die Wohnräume erstreckt.
Bereits mit Urteil von 2014 hat der BGH seine Rechtsprechung zu Eigenbedarfskündigungen bei Misch-Mietverhältnissen geändert. Danach beurteilen sich diese einheitlich nach Überwiegens-Gesichtspunkten. Diese Rechtsprechung wurde nun mit Urteil vom 01.07.2015 konsequent fortgesetzt. In dem zugrunde liegenden Urteil mieteten die Beklagten ein landwirtschaftliches Anwesen teils zu Wohnzwecken und teils zu gewerblichen Zwecken. Der Vermieter kündige sodann den Mietvertrag, da er Wohnraum für seine Tochter und seine Enkelin benötigte. Der BGH hält in diesem Fall die Räumungsklage für begründet, da die Eigenbedarfskündigung gerechtfertigt ist. Dabei ist es nach Ansicht des BGH unerheblich, dass nur die Wohnräume des auch gewerblich genutzten Objekts benötigt wurden, da er in diesem Misch-Mietverhältnis eine überwiegende Wohnraumnutzung sah.
Selbstverständlich ist dies aber immer im Einzelfall zu betrachten.