Verzicht auf künftigen Getrenntlebensunterhalt
Gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB kann ein Ehepartner auf künftigen Trennungsunterhalt nicht verzichten. In einer Vereinbarung kann man also nach der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung nicht auf sogenannten Getrenntlebensunterhalt verzichten. Der... weiter lesen →
comment : 0