Lebenslänglich eingesperrter Mörder muss Kindesunterhalt aus Knasteinkommen zahlen
Ein wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilter Gefangener wurde auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Er ging in der Haft einer Arbeitstätigkeit nach, aus der er monatlich 114,00 € Hausgeld erzielte und 157,00 € Eigengeld. Außerdem stand ihm Sondergeld von monatlich 55,00 € zur Verfügung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Hausgeld und das Sondergeld für den Kindesunterhalt nicht herangezogen werden können. Vom Eigengeld jedoch muss der Mörder an sein minderjähriges Kind Unterhalt bezahlen – immerhin in Höhe von monatlich 157,00 €. Mit dieser überzeugenden Entscheidung sorgt der Bundesgerichtshof für Klarheit hinsichtlich der Frage, in welchem Maß ein inhaftierter Schuldner für Kindesunterhalt leistungsfähig und eintrittspflichtig ist (vergleiche BGH Beschluss vom 01.07.2015, XII ZB 240/14, ff 2016 S. 76 ff).
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss
Fachanwalt für Familienrecht