Kann der Zugang zu Facebook vererbt werden?
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 17.12.2015, Az. 20 O 172/15 entschieden, dass die Eltern nach dem Tod der 15-jährigen Tochter als Erben Zugang zu dem Facebook-Konto der Tochter erhalten müssen. In dem vorliegenden Fall wurde die 15-jährige Tochter der späteren Klägerin in Berlin von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und tödlich verletzt. Die Eltern beerbten kraft gesetzlicher Erbfolge ihre Tochter. Nach dem Tod der Tochter versuchte die Mutter über das Facebook-Konto ihrer Tochter in Erfahrung zu bringen, ob ihre Tochter sich freiwillig umgebracht hat, oder ob es sich um einen Unfall gehandelt hat. Zwar kannte die Mutter die Zugangsdaten ihrer Tochter, allerdings hatte Facebook in der Zwischenzeit von anderer Seite erfahren, dass die ehemalige Nutzerin gestorben ist und aufgrund dessen das Konto in einen sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt. Durch diesen Zustand kann niemand mehr, auch nicht mit den korrekten Zugangsdaten, auf das Facebook-Konto zugreifen. Auch nach mehrmaliger Aufforderung der Eltern, die Sperre des Kontos der Tochter aufzuheben, um Hinweise auf deren Tod zu erhalten, verweigerte Facebook beharrlich diesen Wunsch. Die Mutter wusste sich nicht mehr anders zu helfen, und hat Klage beim Landgericht Berlin eingereicht und beantragt, Facebook zu verurteilen, der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr und ihrem Ehemann, Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren.
Das Landgericht Berlin gab der Klage in vollem Umfang statt. Zur Begründung wurde das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge im Deutschen Erbrecht herangezogen. Dieses gelte dem Grunde nach auch für „höchstpersönliche Daten im digitalen Nachlass des Erblassers“. Da die Tochter noch minderjährig war, stünde auch das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin der Vererblichkeit der Nutzungsrechte an dem Konto nicht entgegen. Der Erbe, der vorliegend zugleich Sorgeberechtigter eines 15-jährigen Kindes war, ist berechtigt, den Zugang zu dessen Netzwerk-Account zu fordern. Weder Vorschriften des Datenschutzes noch Persönlichkeitsrechte Dritter stehen dem entgegen. Nicht geäußert hat sich das Gericht jedoch, wie mit den Nutzerkonten von volljährigen Facebooknutzern in einem solchen Fall umzugehen ist.
Rechtsanwältin Constanze Meier