Kein Vorrang von fahrenden Radlern auf Zebrastreifen
Nach der StVO sind nur Fußgänger an Zebrastreifen bzw. Fußgängerüberwegen bevorrechtigt. Ein Radfahrer wird zum Fußgänger, wenn er sein Fahrrad schiebt. Teilweise wird auch vertreten, dass das Abstoßen von einem Pedal bei Radfahrern so zu werten ist, als sei er noch einem Fußgänger gleichgestellt. Fährt ein Radfahrer jedoch mit seinem Fahrrad über einen Zebrastreifen, so ist er nicht bevorrechtigt wie ein Fußgänger. Kommt es am Zebrastreifen zwischen einem fahrenden Radfahrer und einem Kraftfahrzeug zu einer Kollision, so kommt meist eine Haftung von 50 % zu 50 % in Betracht. Die Haftung ist jedoch im Detail je nach Einzelfall zu prüfen.
Radfahrer sollten daher nicht blindlings Zebrastreifen fahrend überqueren, sondern gut auf den Straßenverkehr achten und sich auch bewusst sein, dass sie gegenüber den Kraftfahrzeugen gerade nicht bevorrechtigt sind. Es herrscht ein weit verbreiteter Irrglaube, dass das Überqueren von Zebrastreifen, egal in welcher Form, bevorrechtigt erfolgen kann.
Rechtsanwalt Wolfgang Weiss