Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bei Grundbesitz
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, oder diese nur teilweise oder in Raten aufbringen kann, hat die Möglichkeit Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf außerdem nicht erfolglos und nicht mutwillig sein. Soweit dies zumutbar ist, muss jedoch eigenes Vermögen eingesetzt werden, auch Grundeigentum. Unberücksichtigt kann ein Hausgrundstück bleiben, wenn es selbst bewohnt wird, sonstige Immobilien oder Grundstücke sind hingegen zu beleihen oder zu verkaufen. Selbsthilfe geht nämlich vor staatlicher Hilfe in Form von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Die gesamten Vermögensverhältnisse müssen außerdem vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden. Gerade in letzter Zeit kann im Landgerichtsbezirk Ingolstadt beobachtet werden, dass die Anforderungen vor allem in Bezug auf Grundbesitz bei Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe höher geschraubt werden und größtenteils davon ausgegangen wird, dass dieses einzusetzen ist.