Keine Nutzungsentschädigung wenn der Geschädigte ein weiteres Fahrzeug hat, dessen Nutzung ihm zuzumuten ist
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht nicht, wenn der Geschädigte ein weiteres Fahrzeug hat, dessen Nutzung ihm zuzumuten ist
Der Geschädigte war Eigentümer eines Porsche Turbo S Cabriolet. Er konnte das Fahrzeug wegen einer Blockade durch den Beklagten vier Tage lang nicht nutzen. In dieser Zeit musste er mit seinem 3er BMW Kombi fahren. Er verlangte dafür Nutzungsentschädigung vom Beklagten in Höhe von insgesamt 2.450,00 €. Die entsprechende Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Seiner Begründung, wonach der Porsche eine höhere Wertschätzung erfahre, folgten die Gerichte nicht (BGH Urteil vom 11.10.2022, NJW 23, Seite 47).
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