Vorfahrtsregel auf Parkplätzen
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner neuen Entscheidung (NJW 23, 1123) wieder den Grundsatz bestätigt, dass auf öffentlichen Parkplätzen die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ nicht gilt. Ausnahme ist dann gegeben, wenn Vorfahrtsschilder angebracht sind oder eine Straße eindeutigen Straßencharakter hat. Es gilt vielmehr das Gebot der Wechselseitigen Rücksichtnahme. Jeder muss damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer irrig glaubt, Vorfahrt zu haben.
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